Sie suchen im Raum Berlin Brandenburg nach einem Liegeplatz für das schönste Hobby der Welt und Ihr Boot? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unsere Marina verfügt über 85 Liegeplätze in
unterschiedlichen Größen und Ausführungen. Für die Preisanfrage nutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Zur Zeit sind folgende Liegeplätze verfügbar.
Ab Dezember 2025 sind Anfragen für 2026 möglich.
Die verfügbaren Liegeplätze haben eine Größe von:
Länge / Breite / Tiefgang
Nr. 5 : 6,00m x 2,10m x 0,25m
Nr. 6 : 6,00m x 2,60m x 0,40m
Nr. 25: 8,00m x 2,50m
Nr. 27: 8,00m x 2,70m
Nr. 29: 8,00m x 2,70m
Nr. 39: 10,50m x 3,30m
Nr. 58: 8,00m x 2,40m x 2,00m
Nr. 72: 11,50m x 5,00m x 3,90m
Nr. 75: 4,00m x 1,60m x 0,25m
Nr. 77: 13,00m x 5,00m
Bitte nehmen Sie Bezug auf die Liegeplatznummer.
Die angegebene Breite ist das maximale Maß (inkl. Fender etc.)
Bitte nehmen Sie in Ihrer Anfrage Bezug auf die Liegeplatznummer, Danke!
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für Jahres-, Sommer- und Landliegeplätze (Stand 01.05.2018)
- Geltungsbereich
- Vorliegende AMS gelten für sämtliche Vermietungen von Ganzjahres-, Sommer- und Landliegeplätzen durch den
Vermieter.
II. Mietgegenstand
- Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Wasser- und / oder Landliegeplatz in einer für die jeweilige Yacht erforderlichen Größe
(nachstehend Liegeplatz genannt). Weitergehende Leistungen, soweit diese nicht in diesen Vertragsbedingungen ausdrückliche geregelt sind, umfasst der Mietvertrag nicht. Insbesondere nicht die
Übernahme einer Obhutspflicht für die Yacht durch den Vermieter.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Liegeplatz der Lage nach zu modifizieren, wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ohne dass es
der Zustimmung des Mieters bedarf und ohne dass dies Ansprüche auslöst, solange die betroffene Yacht ausreichenden Platz auf der zur Verfügung gestellten Fläche findet.
- Der Mieter ist nicht zur Untervermietung berechtigt.
- Überholungsarbeiten, Reparaturen, Kranen und sonstige Werk- und Dienstleistungen werden vom Mietvertrag nicht erfasst, sondern
sind gesondert zu vereinbaren und werden von Dritten gegen Entgelt und Rechnung erbracht
III. Laufzeit des
Vertrages
- Das Mietverhältnis beginnt und endet wie unter §1 Mietobjekt bezeichnet.
- Während dieser Zeit ist das Mietverhältnis nur aus wichtigem Grund kündbar. Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund vor
bei:
- Zahlungsverzug der Mieters im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a), b) im Falle dessen tritt BGB §288 (1) bis (6) in
Kraft
- wiederholtem Verstoß des Mieters und / oder der gemäß Ziff. IV Nr. 1 dieser Bedingungen berechtigten Personen gegen den
Mietvertrag, diese AMS und / oder Hallen- und Hafenordnung,
- wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters und / oder gemäß Ziff. IV Nr. 1 dieser Bedingungen berechtigten Personen
gegenüber Mitarbeitern des Vermieters und / oder anderen Personen die sich berechtigt auf dem Gelände befinden.
- Bei Beendigung der Mietzeit ist der Liegeplatz ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Gibt der Mieter den Liegeplatz nach
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter entweder Entschädigung gem. § 546a BGB verlangen oder die Yacht nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters vom Liegeplatz zu
einem anderen Wasser- oder Trocknungsplatz seiner Wahl bringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung
nicht begründet.
IV. Miete, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
- Die Miete für die gemäß Ziff. II. vermieteten Fläche berechnet sich unter Zugrundelegung von Länge und Breite der Yacht nach der
Gebührenzusammenstellung gemäß §2 des Mietvertrages des Vermieters in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Die Miete bezieht sich ausschließlich auf die zur Verfügungsstellung des Sommer- oder Winterliegeplatzes. Die Benutzung von
Maschinen und Anlagen sowie Strom- und Wasserentnahme hat der Mieter gesondert zu vergüten.
- Die Miete ist spätestens je nach Zahlweise (jährlich oder monatlich) zum 05.01. oder 03. des lfd. Monats im Voraus ohne Abzug zu
entrichten. Die Miete ist nur Bar gegen Quittung, per Überweisung oder per SEPA - Lastschrift zu entrichten.
- Der Vermieter hat wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten
Sachen
V. Haftung des Vermieters
1. Mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, dieser Haftungsausschluss führt zur Aushöhlung von vertragswesentlichen
Rechtspositionen des Mieters, indem er insbesondere solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade dem Mieter zu gewähren hat, und / oder der Vermieter
von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
in diesem Fall ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
2. Vorstehende Ziffer gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Yacht nebst Zubehör für
die Dauer der Nutzung des Liegplatzes gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Dem Mieter wird der Abschluss einer eigenen Kaskoversicherung empfohlen. Eine gesonderte
Verwahrungspflicht des Vermieters besteht nicht, eine Haftung des Vermieters bei von diesem nicht verschuldetem Untergang, Abhandenkommen und / oder Verschlechterung der Yacht nebst Zubehör ist
ausgeschlossen.
4. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf die
Überwachung der Einhaltung der Hallen- und Hafenbetriebsordnung.
VI.
Zugang und Nutzung
- Der Mieter hat zu den verkehrsüblichen Zeiten Zugang zum Liegeplatz. Diese können von dem Vermieter in der Hafenordnung genauer
definiert werden. Für die Angehörigen des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten der Yacht haben, gilt dies entsprechend. Sie sind ebenso wie der Mieter verpflichtet, sich auf
Verlangen des Vermieters als Mieter oder dessen Angehörige auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. der
Zugang zum Liegeplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
- Der Mieter gestattet dem Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zum Liegeplatz.
- Die Überholung der Yacht oder sonstiger Gegenstände des Mieters auf der Mietfläche ist nur zulässig bei vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Vermieters. Auch im Falle einer Zustimmung greift Ziff. VII Nr. 4 AMS. Die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und die Strom- und Wasserentnahme bedarf ebenfalls der
Zustimmung des Vermieters.
VII. Pflichten und Haltung des
Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages zur Einhaltung der Hallen- und Hafenordnung, die in ihrer aktuellen
Fassung dem Mieter bekannt und Bestandteil des Mietvertrages ist.
- Der Mieter ist verpflichtet, für die eingebrachte Yacht während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit
Deckungssumme vom mindestens 500.000 € für Sach- und Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Auffordern dem Vermieter nachzuweisen. Darüber hinaus müssen alle
eingebrachten Sachen ausreichend Kasko versichert sein.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht und das stehende und laufende Gut, Masten, Perseninge etc. so zu befestigen, dass auch bei
widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer Yachten oder sonstiger Gegenstände ausgeschlossen sind.
- Der Mieter darf gefährliche Arbeiten an der Yacht, insbesondere solche, die feuergefährlich sind, wie z.B. Schweißen, Flexsen,
Abbrennen der Lacke u.ä. nicht vornehmen. Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die neben der Yacht liegende Schiffe und / oder die Umwelt verschmutzen können.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht gegen Zugriffe unbefugter Dritter zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu
halten. Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerschutzvorschriften zu beachten.
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass seine Yacht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere dass sämtliche
umweltrelevanten Vorgaben eingehalten werden. Brennbare Materialien dürfen bei und in der Yacht nicht gelagert werden, ausgenommen solche, die für den Yachtbetrieb üblich und den konkreten Yachttyp
zulässig sind, wie beispielsweise in den genormten Mengen Treibstoff, Propangas, Leuchtspurmunition etc.
- Der Mieter und seine Angehörigen haben bei der Benutzung der Steganlage die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten und insbesondere
auf die Witterungsbedingungen Rücksicht zu nehmen. Für Beschädigungen, die durch die Nichteinhaltung einer ordnungsgemäßen Seemannschaft entstehen, haftet der Mieter. Die gilt auch für etwa
austretende umweltgefährliche Stoffe wie Öle, Reinigungsmittel, Treibstoffe u.ä.
- Der Mieter ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis
entstehen. Dies gilt entsprechend bei Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, Begleiter, Beauftragten oder sonstigen Mitbenutzern der Yacht. Für Schäden, die durch eine Verletzung der vor bezeichneten
Verpflichtungen des Mieters entstehen, haftet der Vermieter nicht.
VII. Erfüllungsort und
Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
- Erfüllungsort ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichtes des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der
Mieter Kaufmann ist.
- Sind oder werden eine oder mehrere Klauseln dieser AMS unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht
berührt.